Vorträge

Die  Verjährung im Schadensersatz- und im Arzthaftungsrecht unter Berücksichtigung der gemäß § 116 SGB X auf die gesetzlichen Krankenkassen übergegangenen Regressansprüche

I. Was bedeutet Verjährung?

Zeitablauf kann unabhängig vom Willen der Parteien kraft Gesetz die Rechtslage verändern. Zeitablauf kann Rechte entkräften oder auch Rechte begründen. Im Zivilrecht bedeutet Verjährung, der Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.

Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners.

Abzugrenzen ist die Verjährung von der so genannten Verwirkung. Sowohl die Verjährung als auch die Verwirkung setzen einen Zeitablauf voraus und begünstigen den Schuldner.

Während die Verjährung nur ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem Anspruchsinhaber begründet, führt die Verwirkung zum Verlust des Anspruches. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird.

II. Die Verjährungsvorschriften im Schadensersatzrecht bis zum 31.12.2001:

1. Zur Dauer der früheren Verjährungsfristen:

1) Schadensersatzrechtliche Ansprüche aus Vertrag verjährten früher in 30 Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.). Hierbei handelte es sich bis zum 31.12.2001 um die regelmäßige Verjährungsfrist.

2) Ansprüche aus Delikt (Schadensersatz und Schmerzensgeld) verjährten in 3 Jahren (vgl. § 852 Abs.1 BGB a.F.). Ansprüche auf Rückstände von Renten (z.B. die deliktrechtlichen Rentenansprüche gemäß § 843 Abs. 1 BGB oder § 844 Abs. 2 BGB) verjährten in 4 Jahren (vgl. § 197 BGB a.F.), vgl. auch BGH Urteil vom 30.05.2000, VI ZR 300/99.

3) Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz: Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz richtete sich nach den Verjährungsvorschriften für unerlaubte Handlung (vgl. § 14 StVG). Sie betrug damit auch 3 Jahre.

4) Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, d.h. Gerichtsurteile sowie Gerichtsbeschlüsse oder Gerichtsvergleiche, sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, z.B. notariell beurkundete Verträge, verjährten in 30 Jahren, selbst wenn die Verjährungsfristen grundsätzlich kürzer waren (vgl. § 218 Abs. 1 BGB a.F.).

2. Wann begann die Verjährungsfrist zu laufen?

Die Verjährungsfrist begann grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen (vgl. § 198 S. 1 BGB a.F.). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, an dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Dies ist der Zeitpunkt, ab welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Schadensersatzrecht angewendet bedeutet dies: Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, im welchem der Geschädigte von seinem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährung verschiebt sich daher dann, wenn unklar ist, wer als Schädiger in Frage kommt, BGH VersR 1999,1149.

Bereits die allgemeine Kenntnis des Geschädigten vor dem Eintritt seiner primären Körperschäden genügt, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzten. Nicht erforderlich ist die Kenntnis von voraussehbaren Zukunftsschäden oder voraussehbaren Spätfolgen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 252; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Aktuelles Fallgruppenkommentar 2003, S. 530; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht, 4. A. 2001 D. Rdn. 8).

3. Besonderheit im Arzthaftungsrecht:

Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung der vertraglichen und deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der geschädigte Patient und im Fall eines Regressprozess der Sozialversicherungsträger, vertreten durch seinen konkreten Sachbearbeiter (vgl. BGH Versicherungsrecht 2000, 1277 sowie BGH Versicherungsrecht 2004, 123), Kenntnis erlangt hat von

1) den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs,

2) den Tatsachen, aus denen sich für sie als medizinische Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt vom üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist (dies setzt die konkrete Kenntnis vom ordnungsgemäßen ärztlichen Handeln voraus); vgl. BGH, VersR 1999, 1149, BGH NJW, 1995, 776 sowie BGH NJW 1991, 2350; OLG Köln Urteil vom 16. April 2002, Az: 16 U 119/04, abgedruckt in Recht und Schaden 2002, 289 ff. sowie OLG Naumburg VersR 2002, 627 sowie OLG Oldenburg VersR 99,367),

3) dem Umstand, dass die Abweichungen vom ärztlichen Standard zum Schaden
geführt haben,

4) den Personen die Schädigers (vgl. BGH VersR 1999, 1149),

5) dem eingetretenen Primärschaden (vgl. BGH NJW 1997, 2449 sowie zum Ganzen Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4.Aufl., D, Rn. 1-10). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach alle dem, die Kenntnis dieser
objektiven Anknüpfungstatsachen.

Im Einzelnen:

Zu 1) – Der Kenntnis über die Umstände des Behandlungsverlaufes: Der Patient und im Regressprozess der Sozialversicherungsvertreter, vertreten durch den zuständigen Sachbearbeiter, müssen Kenntnis über den konkreten Behandlungsverlauf erlangen. Zu diesem gehört neben der Kenntnis der gewählten Therapie, die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes, d.h. des Tatbestandes und der Art des Eintretens von Komplikationen sowie die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D Rn. 4).

Dem Geschädigten obliegt im Allgemeinen keine Informationspflicht im Hinblick auf einen möglichst frühen Beginn der Verjährungsfrist; er muss keine Eigeninitiative zur Erlangung der Kenntnis über den Schädiger und den Schädigungshergang entfalten (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., Rn. 9, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Der BGH hat in einem Urteil im NJW 1995, 776, 778 betont: „Im Rahmen des § 852 BGB (a.F.)trifft den Geschädigten im Allgemeinen keine Informationspflicht. Von einem Patienten kann daher grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft (vgl. BGH NJW 1990, 2808 sowie BGH NJW 1994, 3092)“.

In dem Fall, welcher dem BGH im Jahre 1994 zur Entscheidung vorlag, hatte das Berufungsgericht der Mutter der Klägerin zu Unrecht vorgeworfen, dass diese erst 7 Jahre nach der schädigenden ärztlichen Behandlung einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht und Aufklärung des Sachverhaltes beauftragt zu haben. Der BGH als Revisionsinstanz hatte klargestellt, dass der Geschädigte bzw. seine Eltern gerade keine allgemeine Informationspflicht trifft und der Geschädigte gerade nicht verpflichtet ist, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.

Zu 2) – Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der behandelnde Arzt vom üblichen ärztlichen Standard abgewichen ist: Der Geschädigte muss darüber hinaus auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. BGH NJW 1995, 776, 777; BGH NJW 1991, 2350).

Dies setzt konkret die Kenntnis voraus, wie im konkreten Fall das ordnungsgemäße ärztliche Handeln hätte aussehen müssen. Der BGH hatte in BGH NJW 1995, 776 ff. ausgeführt:

„Der Mutter der Klägerin, auf deren Wissensstand es ankommt, war schon im Jahre 1982 bekannt, dass ihre Tochter im Zusammenhang mit der Geburt mit B-Streptokokken infiziert worden war und infolge der dadurch verursachten Neugeborenen-Meningitis einen schweren Hirnschaden erlitten hatte. Das genügt jedoch nicht, um den Beginn der Verjährungsfrist auszulösen.

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, reicht es für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aus, dass dem Patienten (oder seinem Wissensvertreter) der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung und die medizinische Ursache dafür bekannt sind. Er muss vielmehr auch Kenntnis von einem ärztlichen Behandlungsfehler haben. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren …

Dass die Mutter eine solche Kenntnis hatte, ergibt sich nicht bereits daraus, dass, wie die Berufung zu Unrecht meint, aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen.“

In seiner Entscheidung BGH NJW 1991, 2350 führt der BGH wie folgt aus:

„Das Berufungsgericht hat jedoch das Erfordernis der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht richtig gesehen. Für diese Kenntnis reicht es regelmäßig nicht aus, dass dem Patienten der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist. Das Ausbleiben des Erfolges ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat …

Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der Behandlungsseite beruht. Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patienten Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier das Unterlassen einer Ultraschalluntersuchung der Mutter des Klägers bei der Einlieferung in das Krankenhaus….

Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin bereits am 19. Oktober 1984 eine den Lauf der Verjährung auslösende Kenntnis von den Versäumnissen der Klinikärzte erlangt haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es hierfür nicht aus, dass die Eltern wussten, dass bei oder nach Einlieferung der Mutter des Klägers in das Krankenhaus eine Ultraschalluntersuchung nicht durchgeführt worden ist.

Vielmehr hätten – sollte die Verjährung in Lauf gesetzt werden – die Eltern in dem hier interessierenden Zeitraum darüber hinaus wissen müssen, dass die Klinikärzte mit diesem Versäumnis von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen sind und damit eine Maßnahme unterlassen haben, die zur Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen der Geburt, wie sie eingetreten sind, erforderlich war. Eine solche Kenntnis ist nicht festgestellt … Nach dem Prozessstoff hat erst das Gutachten des Professors R. vom 20. Januar 1986 den Eltern der Klägerin darüber Klarheit erbracht, dass den Klinikärzten ein schuldhaftes Fehlverhalten unterlaufen ist, weil sie es versäumt haben, nach der Einlieferung der Mutter der Klägerin in das Krankenhaus die dringend gebotene Ultraschalluntersuchung durchzuführen“ (vgl. auch OLG Oldenburg, Versicherungsrecht 1999, 367).

Zu 3) – Kenntnis, dass die Abweichung vom Standard zum Schaden geführt hat:

Erforderlich ist auch die Kenntnis, dass die Abweichung vom fachärztlich geschuldeten Behandlungsstandard ursächlich war für die eingetretenen Schäden (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O., D, Rn. 4).

Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 5 und 6 stellt klar, dass andererseits nicht erforderlich ist, dass der Patient seinerseits aus den ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen in seiner subjektiv-persönlichen Wertungsebene zutreffende medizinische und rechtliche Schlussfolgerungen zieht. Maßgeblich ist jedoch, wie gesagt, die Kenntnis sämtlicher oben genannter anspruchsbegründender Tatsachen.

Vgl. Geiß/Greiner unter D, Rn. 6: „Zum vorauszusetzenden tatsächlichen Behandlungswissen soll nicht nur die Kenntnis gehören, dass eine notwendige Untersuchung unterlassen wurde, sondern weitergehend auch die Kenntnis, dass der Arzt damit vom ärztlichen Standard abgewichen ist. (…). Ausreichend bleibt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Patient mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen kann, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat“.

Meine Stellungnahme zur Entscheidung des OLG Franfurt, abgedruckt in OLG Report 1992, 138 ff.:
Ich halte diese Entscheidung mehrfach für problematisch. Ich gehe davon aus, dass diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand gehabt hätte. Richtig ist zwar, dass die Eltern des geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen (erhalten am 20. Mai 1986, während die Geburt bereits am 5. Februar 1982 war) Kenntnis vom Behandlungsverlauf erhalten hatten = 11 Tage Überschreitung des Geburtstermins sowie problematisches CTG.

Allerdings konnten die Eltern des geschädigten Kindes durch die Behandlungsunterlagen (erhalten, wie gesagt, am 20. Mai 1986) keine Kenntnis davon erlangen, wie ein ordnungsgemäßes ärztliches Handeln im konkreten Fall hätte aussehen müssen.

Dies stand nicht in den Behandlungsunterlagen. In den Behandlungsunterlagen stand auch nicht, dass die Abweichung vom Standard, nämlich keine lückenlose Kontrolle des CTG, trotz erheblicher Überschreitung des Geburtstermins, ursächlich war für die eingetretene Primärschädigung des Kindes, nämlich den Sauerstoffmangel und damit verbunden das Absterben von Gehirnzellen.

Liest man die Entscheidungsgründe, so ist festzustellen, dass sogar nach Auffassung des OLG Frankfurt die Kausalität nicht hinreichend feststand und das Gericht nur über den groben Behandlungsfehler und damit über die Beweislastumkehr bzgl. der Kausalität dem geschädigten Kind Recht gesprochen hatte.

Zu 4) – Kenntnis über die Person des Schädigers (vgl. BGH Versicherungsrecht 1999,1149):

Kommen mehrere Personen als Schädiger ernsthaft in Betracht, was gerade im Arzthaftungsprozess häufiger der Fall sein wird, beginnt der Lauf der Verjährung erst dann, wenn begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen. In der Entscheidung, welcher dem BGH in Versicherungsrecht 1993, 1149 zugrunde lag, hatten die Eltern des Klägers erst durch das Gerichtsgutachten Kenntnis davon erlangt, dass ein bestimmter Arzt für den eingetretenen Körperschaden verantwortlich war. Folglich begann die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Eltern Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erlangt hatten.

Zu 5) – Kenntnis des Schadens:Kenntnis des Schadens ist verjährungstechnisch nicht gleichbedeutend mit Kenntnis vom Umfang des Schadens (vgl. Geiß/Greiner a.a.O., D, Rn. 8). Für den Beginn der Verjährung reicht aus, die Kenntnis vom Eintritt des primären Körperschadens (vgl. Geiß/Greiner
a.a.O.).

Eine Kenntnis vom Umfang des Schadens und von den Einzelheiten der Schadensverwirklichung sowie der Entwicklung des weiteren Schadensverlaufes ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.
Aus der primären Körperverletzung erwachsende spätere Sekundärschäden begründen keine neue Verjährung, sofern diese späteren Schäden voraussehbar waren (vgl. auch BGH NJW 1997, 2448, 2449).

4. Zur Kenntniserlangung in Regressprozessen:

Nach ständiger BGH-Rechtssprechung ist für den Verjährungsbeginn eines gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Regressanspruches auf den Kenntnisstand des zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regressabteilung abzustellen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2004, 123 ff.; BGH Versicherungsrecht 1996, 1126 ff.; BGH Versicherungsrecht 2000, 1277). Mithin beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter der jeweiligen Regressabteilung Kenntnis erlangt von den Umständen des Behandlungsverlaufes, von den Tatsachen, aus denen sich eine Abweichung vom Facharztstandard ergibt, sowie vom Schaden und der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden, und schließlich vom dem Schädiger.

Es gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend (vgl. zu den hohen Anforderungen der Kenntniserlangung durch den Sachbearbeiter: BGH Versicherungsrecht 2004, 123).

5. Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist nach altem Recht beeinflussten:

Nach altem Recht wurde der Ablauf der Verjährung durch die Unterbrechung und Hemmung beeinflusst.

1) Zur Verjährungsunterbrechung: Unter einer Unterbrechung der Verjährung war nach altem Recht zu verstehen, dass die Verjährung nach Ablauf der Unterbrechung erneut zu laufen begann. Die Verjährungsfrist begann nochmals von neuem. Die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit wurde nicht angerechnet. Nach altem Recht wurde die Verjährung unterbrochen durch:
– Anerkenntnis,
– Klageerhebung,
– Teilzahlung

(vgl. §§ 208, 209 BGB a.F.).

2) Zur Verjährungshemmung: Gehemmt war die Verjährung solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (vgl. §§ 202 – 204 BGB a.F.). So war die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe bestand (vgl. § 204 BGB a.F.). Das Gleiche galt für die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 204 BGB a.F.).

Besonderer Verjährungshemmungstatbestand im Deliktsrecht, der gemäß § 14 StVG auch auf Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz Anwendung fand: Schwebten zwischen dem Ersatzpflichtigem und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so war die Verjährung gehemmt solange die Verhandlungen andauerten und ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht endgültig verweigert hatte (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a.F.). Zur Rechtsfolge der Verjährungshemmung: Die Hemmung der Verjährung bewirkte, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung bestand, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wurde.

Nach Wegfall der Verjährungshemmung lief die Verjährungsfrist weiter. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wurde jedoch der bis zum Eintritt der Verjährungshemmung bereits erfolgte Fristablauf mit berücksichtigt.

Die Besonderheit des § 3 Nr. 3, S. 4 des Haftpflichtversicherungsgesetzes: Meldet der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Pkw-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners direkt an, so ist die Verjährung gehemmt bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Pkw-Haftpflichtversicherers beim Geschädigten.

III. Rechtslage ab dem 01.01.2002:

1. Zur Dauer

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 nur noch drei Jahre (vgl. § 195 BGB n.F.). Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist von grundsätzlichen 30 Jahren auf 3 Jahre abgekürzt worden ist. Diese dreijährige Regelverjährungsfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus Vertrag. Sie gilt auch für die Ansprüche aus Delikt und damit gemäß § 14 StVG auch für alle Schadensersatzansprüche aus dem
Straßenverkehrsgesetz.

Die 30 jährige Verjährungsfrist gilt gemäß § 197 Abs. 1, Nr. 3 und Nr. 4 BGB unverändert für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (z.B. Schadensersatzurteile) sowie für Ansprüche aus vollstreckbaren (Gerichts-)Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (gemeint sind insbesondere notarielle Verträge).

2. Zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist und zur grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 199 Abs.1 Nr.2 BGB

Anders als nach altem Recht beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. erst am Ende des Jahres zu laufen, im welchen der Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Beispiel: Passierte der Verkehrsunfall am 3. Februar 2004, so fängt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2004 zu laufen. Sie endet am 31. Dezember 2007.  Anders als nach altem Recht beginnt die Verjährungsfrist nicht nur dann zu laufen, wenn der Gläubiger von den Anspruchsvoraussetzungen (rechtswidrige schuldhafte Handlung, Schuldner, Schaden) Kenntnis erlangt, sondern bereits dann, wenn er infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

Der Haftungsgegner muß daher auch beweisen, daß der Gläubiger ohne die grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen erlangt hätte. Der Nachweis von grober Fahrlässigkeit allein genügt also nicht. Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man immer dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.

Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 61. Aufl., § 199, Rn. 37 hat zum Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des neuen § 199 Abs. 1, Nr. 2 BGB wie folgt ausgeführt:

„Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Hiervon kann ausnahmsweise in folgenden Fällen ausgegangen werden

1) Wenn es dem Geschädigten bzw. dem Sachbearbeiter der Regressabteilung möglich war, die erforderliche Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen, denn der Geschädigte soll [hier: der Sachbearbeiter der Regressabteilung] anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 162 BGB, nicht die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist missbräuchlich dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (vgl. BGHZ 133,192 = BGH NJW 2000, 953 = Behördenfall)“.

Der BGH NJW 2000, 953 = BGHZ 133,192 führt hierzu weiter aus: „Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sich-Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehabt hätte … Musste die Klägerin hierzu mithin umfangreiche Erkundigungen einziehen, so kann von einem missbräuchlichen Sich-Verschließen gegenüber einer nahe liegenden Erkenntnismöglichkeit … nicht die Rede sein.

Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein Telefongespräch handelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Teil, etwa die Anschrift des Schädigers, dient … Überdies verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Klägerin im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zu Last liegt, nicht schon früher ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, dass es sich auch hier nicht um eine einfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil die Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zu erlangen und Erkenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten“.

Grob fahrlässige Unkenntnis kann aber auch in Fällen zu bejahen sein, in denen die Rechtssprechung zu § 852 a.F. BGB einen Verjährungsbeginn abgelehnt hatte. Sie kann vorliegen, wenn die zur Geltendmachung des Anspruchs zuständige Behörde die bestehende Wissenslücke nicht durch Beiziehung der ihr zugänglich Akten oder eine ohne weiteres mögliche Erkundigung schließt (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 199, Rn. 37 sowie BGHZ 133, 192 = BGH NJW 2000, 953 ).

Hiervon, d.h. von einer grob fahrlässigen Unkenntnis, kann aber nicht ausgegangen werden, wenn zur Kenntniserlangung sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen ( s.o. ) weitere Maßnahmen notwendig sind und das Lesen einer zugänglichen (!) Akte oder ein Telefongespräch , wie in der Regel, nicht ausreichen (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 199 Rdnr. 37 unten sowie BGH NJW 1989, 2323; BGH NJW 1994,3092). Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren, von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder den sonstigen den Schaden auslösendem Ereignis an (vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.). Früher galt diese Einschränkung nur für Schadensersatzansprüche aus Delikt bzw. über die Verweisung des § 14 StVG auch für Schadensersatzansprüche aus StVG (vgl. § 852 Abs. 1, letzter Halbs. BGB a.F.).

3. Der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung:

Den Terminus „Verjährungsunterbrechung“ gibt es nach neuem Recht nicht mehr. Er ist ersetzt worden durch den neuen juristischen Begriff des „Neubeginns“. Der Neubeginn schafft Rechtsklarheit, da der alte Begriff der Unterbrechung nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt hatte, sondern die Verjährungsfrist neu beginnen ließ. Insoweit ist der durch die Schuldrechtsreform eingeführte Begriff des Neubeginns in § 212 BGB klarer als der frühere Begriff der Verjährungsfristunterbrechung.

In der Sache selbst meinen beide Begriffe dasselbe. Allerdings sind die Fallgruppen des Verjährungsfristneubeginns (früher: Verjährungsfristunterbrechung) erheblich eingeschränkt worden: die Verjährungsfrist fängt nur noch in zwei Fällen an neu zu laufen, und zwar beim Anerkenntnis des Schuldners sowie bei der Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung. Zu den Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung: Die Verjährungsfrist wird gehemmt in folgenden Fällen:

– bei Klageeinreichung (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 1 BGB n.F., nach altem Recht führte die Klageerhebung zur Verjährungsfristunterbrechung),
– bei Zustellung des Mahnbescheid im Mahnverfahren (ehemals eine Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
– bei Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens,
– die Zustellung der Streitverkündigung (ehemals eine Frage der Verjährungsfristunterbrechung),
– die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrages bei Gericht auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 204 Abs. 1, Nr. 14 BGB n.F.).

Die Verjährungsfristhemmung endet in den oben genannten Fallgruppen 6 Monate nach der rechtkräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Weitere Fallgruppen der Verjährungsfristhemmung nach neuem Recht:

– Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (vgl. § 205 BGB n.F.).
– Die Verjährungsfrist ist gehemmt bei Ansprüchen zwischen Eheleuten solange die Ehe besteht sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (vgl. § 207 BGB n.F.).
– Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. dessen Haftpflichtversicherung führen zur Verjährungsfristhemmung (vgl. § 203 S. 1 BGB n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein, d.h. nachdem ein Vertragsteil eindeutig die
Fortsetzung der Verhandlung verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2004, VI ZR 429/02, VersR 2004, 656).

4. Wie werden die Altfälle behandelt?

Art. 229, § 6 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) stellt die maßgebliche Übergangsvorschrift dar.
Gemäß Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB finden die neuen Vorschriften über die Verjährung auf die am 01.01.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.

In der Regel findet auf sämtliche am 01.01.2002 noch nicht verjährte Schadensersatzansprüche ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist des neuen Rechts Anwendung (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Beträgt am 01.01.2002, was jedoch selten der Fall sein wird, die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach altem Recht nur noch weniger als drei Jahre, ist diese alte Verjährungsfrist maßgeblich (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.2 EGBGB).

Beispiel: Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten V der Krankenkasse entstanden am 01.07.2001. Das heißt, sie entstanden noch unter dem alten Recht. Es galt daher für sie die 30-jährige Verjährungsfrist. Ab dem 01.01.2002 gilt für sie nur noch die 3-jährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB). Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Versicherten, die inzwischen gemäß § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, am 31.12.2004 verjähren, sofern nicht bis dahin eine Verjährungsfristhemmung eintritt.

5. Vertragliche Vereinbarungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über die Verjährungsfrist:

Gemäß § 202 Abs. 2 BGB n.F. ist es nunmehr möglich, durch Vertrag eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu vereinbaren. Ein Rückgriff auf § 242 BGB – wie unter der Geltung des § 225 S.1 BGB a.F. – ist nicht mehr erforderlich.

IV. Checkliste

Um zu prüfen, ob Ansprüche bereits verjährt sind, ist wie folgt vorzugehen:

1) Zuerst ist zu prüfen, ob die Schadensersatzansprüche vor dem 01.01.2002 oder danach entstanden sind.

2) Sind die Schadensersatzansprüche bereits vor dem 01.01.2002 entstanden, so gilt ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährungsfrist. Sie beginnt jedoch – wie immer – erst zu laufen ab Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Voraussetzungen.

3) Sind die Schadensersatzansprüche erst ab dem 01.01.2002 entstanden, beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres zu laufen, in welchem Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Voraussetzungen erlangt wurde.

4) Zu prüfen ist weiter, ob eine Verjährungshemmung oder eine Verjährungsunterbrechung (nach neuem Recht Verjährungsneubeginn genannt) eingetreten war.

V. Schlusswort

Zur Frage der Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen im Arzthaftungsrecht:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt in OLG Report 1992, 138 halte ich, wie oben ausgeführt, für fehlerhaft.

Ich teile auch nicht Auffassung von Martis/Winkhart a.a.O. S. 529, wonach „das Unterlassen eines Mindestmaßes ( wo fängt das an ? ) an aktenmäßiger Erfassung und des geregelten Informationsaustausches über verjährungsrelevante Tatsachen innerhalb arbeitsteiliger Unternehmen und Behörden regelmäßig “ eine grob fahrlässige Unkenntnis begründen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird. Diese Meinung der Anwälte Martis/Winkhart ist falsch ( vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen meine Ausführungen weiter vorne zur groben Fahrlässigkeit unter Punkt III.2. ).

Außerdem übersehen die Anwälte Martis/Winkhart, dass die ärztliche Behandlungsseite, die die Voraussetzungen des § 199 Abs. Nr. 2 BGB beweisen müssen, daher auch nachweisen muß, dass der Sachbearbeiter der Regressabteilung, die (grob) fahrlässige Handlung hinweg gedacht, Kenntnis sämtlicher (vgl. vorne unter Punkt II.3 ) anspruchsbegründender Tatsachen erlangt hätte. Dieses Kausalitätserfordernis ist im Rahmen von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB stets mitzuprüfen. Folglich
kann mit einem Unterlassen einer aktenmäßigen Erfassung bzw. eines Informationsaustausches nicht automatisch eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB begründet werden.

Folgende Vorgehensweise schlage ich vor:

1. Wenn es dem konkreten Sachbearbeiter der Regressabteilung aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen möglich ist, nach dem Lesen einer Patientenakte sowohl

  • den kompletten Ablauf des Krankengeschehens,
  • als auch den Behandlungsfehler zu erkennen,
  • letzteres setzt jedoch zwingend voraus, dass der Sachbearbeiter aufgrund eigener Kenntnis wissen muss, wie das ordnungsgemäßes ärztliche Handeln konkret hätte aussehen müssen, denn nur dann kann er eine Abweichung vom Facharztstandard und damit einen Behandlungsfehler bejahen (vgl. zB BGH NJW 95,776 und BGH NJW 91,2350) ,
  • als auch die Ursächlichkeit des ärztlichen Behandlungsfehlers für den Körperschaden des Versicherten und
  • die konkreten schädigenden Ärzte würde ich hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme abstellen. Vorsorglich würde ich allerdings die Kenntnisnahme mit der Vermutung durch den Sachbearbeiter gleichstellen. Hierbei dürfte es sich jedoch um den Ausnahmefall handeln.

2. Da die Sachbearbeiter der Regressabteilungen in der Regel nicht Medizin studiert haben, wird es ihnen nicht möglich sein, sämtliche anspruchsbegründende Voraussetzungen durch das Lesen einer Akte eigenständig festzustellen. Hierzu gehört, wie gesagt, nicht nur die Kenntnis vom Behandlungsablauf, sondern auch davon, wie ein ordnungsgemäßes ärztliches Handeln hätte aussehen müssen. Zur Beantwortung dieser Tatsachen ist regelmäßig medizinischer Beistand über den MDK einzuholen.

Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Sachbearbeiter der Regressabteilung erst sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen bekannt geworden sind, wenn er ein entsprechendes vollständiges (!) MDK-Gutachten gelesen hat. Dies gilt natürlich nur dann, wenn in dem MDK-Gutachten auch Ausführungen gemacht wurden, wie ein ordnungsgemäßes Handeln hätte aussehen müssen, und wenn das MDK-Gutachten auch Ausführungen darüber enthält, dass die konkrete Abweichung vom Facharztstandard ursächlich für die Körperschäden des Versicherten geworden sind.

Nochmals: die Kenntnis der eingetretenen Körperschäden reicht für den Verjährungsbeginn nicht aus. Erforderlich ist auch die Kenntnis davon, dass vom Facharztstandard abgewichen wurden und dass diese Abweichung ursächlich für die Körperschädigung des Versicherten geworden ist.

3. Sinnvoll ist es, durch die Herbeiführung der Voraussetzungen der Verjährungshemmung den Verjährungsfristablauf hinauszuzögern. Dies geschieht am besten, indem man versucht, die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung am Leben zu erhalten, d.h. in die Länge zu ziehen. Solange die gegnerische Haftpflichtversicherung nämlich nicht eindeutig Verhandlungen verweigert und abgelehnt hat, ist die Verjährungsfrist gehemmt (vgl. § 203 S.2 BGB n.F.). Gemäß § 203 S.2 BGB n.F. tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

4. Steht der Ablauf der Verjährungsfrist unmittelbar bevor, so muß Klage erhoben werden, um die Verjährungshemmung auszulösen.

a) Lässt sich der Schaden bereits vollständig beziffern, so ist eine Leistungsklage einzureichen. Niemals sollte man – zum Beispiel aus Kostengründen – nur eine Teilklage erheben, weil dann sämtliche, auch zukünftige, Restansprüche verjähren (vgl. das folgende Urteil des OLG Zweibrücken, das für die Leistungsklage entsprechend gilt).

b) Lässt sich der Schaden überhaupt nicht oder nur teilweise beziffern, so ist eine unbezifferte Feststellungsklage zu erheben.

Zitat: OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.1.2000, 5 U 14/99, NJW-RR 2001, 667 ff.:
„Eine Feststellungsklage ist zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist (vgl. BGH VersR 1982, 582). Grundsätzlich unterbricht eine unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung für den streitigen Anspruch im Ganzen.

Nur wenn die Feststellung ausdrücklich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt wird, schließt sie die Verjährung des Restanspruchs nicht aus. Eine spätere Klageerweiterung auf das Ganze kann dann eine Verjährung des Restanspruchs nicht mehr ausräumen (vgl. BGH VersR 1983, 497; 1984, 390). Mit einer wie hier seit der Klageerweiterung auf die Feststellung gerichteten Klage, dass die Beklagten verpflichtet seien, den weiteren Schaden aus der Behandlung – über den zugleich geltend gemachten Schaden hinaus – zu ersetzen, wird der gesamte unfallbedingte Schaden rechtshängig gemacht (BGHZ 103, 298, 301 f).“

5. Um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen und um dem Verjährungseinwand sofort wirksam zu begegnen, empfehle ich, das folgende Muster als Fristenkontrollblatt für jede Akte zu verwenden:

1) Wann und wodurch hat die AOK erstmals vom Körperschaden sowie vom zugrunde liegenden ärztlichen Behandlungsverlauf sowie vom Schädiger Kenntnis erlangt? (Hierbei handelt es sich um den frühstmöglichen Verjährungsbeginn).

2) Warum wird vermutet, dass der Körperschaden des Versicherten etwas mit einem Behandlungsfehler zutun hat?

3) Konnte von Anfang an vermutet werden, dass das ärztliche Verhalten nicht dem ärztlichen Standard entsprach?

4) Wenn Ziffer 3) nicht zutrifft: Wann haben sich die tatsächlichen Feststellungen so konkretisiert, dass man vermuten konnte, dass das ärztliche Verhalten nicht dem ärztlichen Standard entsprochen hat?

5) Wann und wodurch wurde erstmals vermutet, dass die ärztliche Abweichung vom Standard ursächlich für den Körperschaden des Versicherten war?

6) Wann ist der Schaden erstmals beim Schädiger und anschließend bei dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht worden?

7) Wann und mit welchem Inhalt hatte die Haftpflichtversicherung/Gegenseite reagiert?

8) Hat die Gegenseite, d.h. das gegnerische Krankenhaus/Arzt/Haftpflichtversicherung von Anfang an die Haftung abgelehnt bzw. wann hat die Gegenseite die Verhandlungen endgültig abgelehnt hat?

6. Zu guter Letzt: Die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährungen trägt die Gegenseite. In der Regel wird es schwer sein für ein beklagtes Krankenhaus zu beweisen, wann der Sachbearbeiter der Regressabteilung Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat (vgl. hierzu weiter vorne unter II. 3.).

Berlin, den 27. Oktober 2004

Rechtsanwältin Dr. Ruth Schultze-Zeu
Spezialistin für Arzthaftungs – und Geburtsschadensrecht