Das Echo der Rechtsprechung auf unsere Aufsätze

1. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Die Übergangsfähigkeit zivilrechtlicher Akteneinsichtsansprüche von Patienten und Pflegeheimbewohnern gegen Ärzte, Kliniken und Pflegeheime, VersR 2011, 194-198, – Zugleich Besprechung der BGH-Urteile vom 23.3.2010 (VI ZR 327/08) VersR 2010, 971 und (VI ZR 249/08) VersR 2010, 969 –

Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 359/11 an drei Stellen der Entscheidungsgründe.

Kurzreferat JURIS

Der Beitrag befasst sich mit der Übergangsfähigkeit von zivilrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen auf Dritte. Zunächst werden die Sachverhalte zweier Entscheidungen des BGH vom 23.03.2010 (VI ZR 327/08; VersR 2010, 971 und VI ZR 249/08; VersR 2010, 969) ausgeführt. Dabei hatten die Krankenkassen als Kläger Kopien von Pflegedokumentationen von Pflegeheimen angefordert, in denen die von ihnen Versicherte Heimbewohner waren. Damit sollte die Berechtigung von eventuellen, nach § 116 SGB X (juris: SGB 10) auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche geprüft werden. Sodann wird der zivilrechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsrecht für das Durchsetzen eventueller Schadensersatzansprüche, der nach cessio-legis-Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 401 Abs 1 analog, 412 BGB auf die Krankenkasse des Patienten oder Pflegeheimbewohners übergeht, erläutert. Ferner beschäftigt sich die Autorin mit der Frage nach der Geltung des Abtretungsverbots des § 399 BGB, sowie der mutmaßlichen Einwilligung. Es folgen Erläuterungen zur Abgrenzung des zivilrechtlichen Einsichtsrecht nach §§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, 401 Abs. 1 analog, 412 BGB von der sozialrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V (juris: SGB 5). Auch werden die Praxisfolgen der Urteile für den Krankenversicherer verdeutlicht, wobei sie sechs Fälle unterscheidet. Abschließend werden die Praxisfolgen der Zweckbestimmung des Auskunftsanspruchs geschildert, wobei sich zur Veranschaulichung eines Beispiels bedient wird.

2. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Die Durchsetzung von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen der Krankenkassen gegen Ärzte, Kliniken und Pflegeheime, VersR 2009, 1050-1053 – Besprechung des Urteils des OLG München vom 9.10.2008 (1 U 2500/08) VersR 2009, 982

Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 359/11 an zwei Stellen der Entscheidungsgründe.
Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 23.03.2010, Az. VI ZR 327/08 an vier Stellen der Entscheidungsgründe.
Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 23.03.2010, Az. VI ZR 249/08 an vier Stellen der Entscheidungsgründe.
Auf diesen Aufsatz bezieht sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 11.11.2009, Az. L 1 KR 152/08.

Kurzreferat JURIS

Die Verfasserin bespricht in ihrem Beitrag zustimmend die Entscheidung des OLG München vom 9.10.2008 (Az.: 1 U 2500/08, veröffentlicht in VersR 2009, 982) zur Durchsetzung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche aus einem – die Krankenunterlagen eines Patienten betreffenden – Akteneinsichtsrecht des Patienten, seiner Erben und der Krankenkassen gegen Ärzte, Kliniken und Pflegeheime. Zunächst beschreibt sie nach einer kurzen Einleitung kurz die Ausgangssituation des zugrunde liegenden Falles, in der die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes geltend macht, um sodann den Übergang eines Auskunftsanspruchs in Krankenunterlagen eines Patienten auf seine Erben und auf die Krankenkasse als Hilfsrecht für die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche näher zu beleuchten. Anknüpfend an ein Urteil des BGH vom 31.05.1983 (Az.: veröffentlicht in VersR 1983, 834) zur Frage des gesetzlichen Übergangs von Auskunftsrechten des Versicherten auf seine Krankenkasse stimmt die Verfasserin mit dem OLG München überein, dass ein Akteneinsichtsrecht eines Patienten in seine Krankenunterlagen gem. § 1922 BGB vererbbar ist und auch, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich übergangsfähig ist von Erben auf Dritte gem. § 401 BGB analog in Hinblick auf die Abtretung eines Schadensersatzanspruches aus dem Behandlungsvertrag, auf den sich das Akteneinsichtsrecht als Nebenrecht bezieht. Die Verfasserin erläutert mit Blick auf den Zweck des Akteneinsichtsrecht und seines einerseits höchstpersönlichen und andererseits vermögensrechtlichen Teils, dass dieses Einsichtsrecht vom Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruches abhängig ist und somit als Nebenrecht zu diesem zu sehen ist. Das Einsichtsrecht geht demnach grundsätzlich gem. § 401 BGB analog, der gem. § 412 BGB auch auf einen gesetzlichen Forderungsübergang wie den des § 116 SGB X Anwendung findet, automatisch mit der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über. Voraussetzung sei allerdings, dass ein Übergangsausschluss wegen Inhaltsänderung infolge Gläubigerwechsels nicht vorliegt. Weitere Voraussetzung sei, dass der Patient tatsächlich oder mutmaßlich mit dem Übergang einverstanden ist, wovon in der Regel auszugehen ist. In einem weiteren Punkt geht die Verfasserin auf die Frage der Beweislastverteilung ein, in der sie ebenfalls den Ausführungen des Gerichts zustimmt. Hiernach muss die das Akteinsichtsrecht geltend machende Person darlegen, dass sie Inhaberin eines entsprechenden Schadensersatzanspruches ist und dass das Vorliegen eines solchen nur mit den entsprechenden Informationen aus den Krankenunterlagen einzuschätzen ist. Die auskunftspflichtige Person trifft hingegen die Beweislast dafür, dass der verstorbene Patient nicht mit der Akteneinsicht einverstanden gewesen wäre, da von einem solchen tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis in der Regel auszugehen ist. In einem letzten Punkt erörtert die Verfasserin die Konsequenzen der Entscheidung für den Auskunftsanspruch der Krankenkassen, auf die gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X kraft Gesetzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Versicherten übergehen, wenn sie dem Versicherten Sozialleistungen gewähren muss. Der Ansicht des Gerichts folgend bejaht die Verfasserin den Übergang des Akteneinsichtsanspruchs des Patienten als Hilfsrecht des übergegangenen Schadensersatzanspruchs gem. §§ 116 SGB X, 412 BGB, 401 BGB analog, sofern das Wesen dieses Anspruchs einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht. Auch in diesem Zusammenhang gelten die Grundsätze zur tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Einwilligung des Patienten und zur Beweislastverteilung. Die Verfasserin geht abschließend noch auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ein und bejaht diese unter Erläuterung und Ablehnung des § 294a SGB V auf das zivilrechtliche Akteneinsichtsrecht, so dass eine analoge Anwendung des § 401 BGB möglich ist. In einem kurzen Fazit fasst die Autorin die wesentlichen Ergebnisse der Entscheidung nochmals zusammen.

Rechtsprechung

Zustimmung OLG München 1. Zivilsenat, 9. Oktober 2008, Az: 1 U 2500/08 Zustimmung BGH 6. Zivilsenat, 31. Mai 1983, Az: VI ZR 259/81
RSZ und Riehn

5. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Das Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen und Pflegekassen im Regressfall gegen Krankenhäuser, ärztlich geleitete Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung von § 294 a SGB V und neuester Gesetzesinitiativen, VersR 2007, 467-470

Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 23.03.2010, Az. VI ZR 327/08 an zwei Stellen der Entscheidungsgründe
Auf diesen Aufsatz bezieht sich der BGH in seinem Urteil vom 23.03.2010, Az. VI ZR 327/08 an zwei Stellen der Entscheidungsgründe
Auf diesen Aufsatz bezieht sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bre- men in seinem Urteil vom 11.11.2009, Az. L 1 KR 152/08
Auf diesen Aufsatz bezieht sich das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 22.082008, Az. I – 5 S 72/08

Kurzreferat JURIS

Die Verfasser beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen und Pflegekassen im Regressfall gegen Krankenhäuser, ärztlich geleitete Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung von § 294a SGB V und den neuesten Gesetzesinitiativen. Sie gehen auf diesen originären Akteneinsichtsanspruch ein, wobei die neue Regelung des § 294 a SGB V vom 01.01.2004 sowie die Gesetzesbegründung vorgestellt wird. Weiterhin prüfen die Verfasser die Voraussetzungen dieses Anspruches. Auch das Akteneinsichtsrecht von Krankenkassen im Regressfall gegen stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 116 SGB X wird erläutert. Hier bestand eine Regelungslücke im SGB IX, die im Wege der Analogie geschlossen wird. Die Verfasser gehen auf das fehlende Akteneinsichtsrecht von Pflegekassen im Regressfall (§ 116 SGB X) gegen stationäre Pflegeeinrichtungen ein und stellen die Gesetzesinitiative des Arbeitskreises II der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen in Bergisch-Gladbach vom 04.04.2006 vor.

6. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Hartmut Riehn, Besprechung des Urteils des BGH vom 14-7-2005 – III ZR 391/04 –

Kurzreferat JURIS

Verfasser erörtern anlässlich des Urteils des BGH, 2005-07-14, III ZR 391/04, MedR 2005, 721, zur Haftung des Trägers eines Pflegewohnheims für durch den Sturz einer Bewohnerin verursachte Behandlungskosten die Obhutspflichten von Pflegeeinrichtungen und unterziehen die Prozessleitung des Gerichts und die Prozessführung der Krankenkasse einer kritischen Betrachtung. Während bereits BGH, 2005-04-28, III ZR 399/04, NJW 2005, 1937, die Verpflichtung des Trägers eines Pflegewohnheims hervorgehoben habe, die körperliche Unversehrtheit der Bewohner zu schützen, betone der BGH in der vorliegenden Entscheidung, dass die Leistungen des Trägers einer Pflegeeinrichtung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (HeimG § 11 Abs 1 Nr 3) oder jedenfalls nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse (HeimG § 3 Abs 1) zu erbringen seien. Verfasser beschreiben unter Nennung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ins Einzelne gehend den Pflichtenkatalog einer Pflegeeinrichtung. Weiter erläutern sie Fehler in der Prozessführung der Klägerin und üben, insbesondere im Hinblick auf ZPO § 139, Kritik an der Prozessleitung des Gerichts.

Dieser Beitrag zitiert

Rechtsprechung

Vergleiche BGH 3. Zivilsenat, 14. Juli 2005, Az: III ZR 391/04 Vergleiche BGH 3. Zivilsenat, 28. April 2005, Az: III ZR 399/04

7. Dr. Ruth Schultze-Zeu, Hartmut Riehn, Obhutspflichten der Pflegeeinrichtun- gen für ihre Bewohner VersR 2005, 1352-1359 – Zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.4.2005 (III ZR 399/04) JURIS

Kurzreferat JURIS

Die Verfasser setzen sich mit Urteil des BGH vom 28.04.2005 (III ZR 399/04 in VersR 2005, 984 ff) auseinander, das sich mit den Obhutspflichten der Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohner beschäftigt, wobei das Gericht eine Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Stutz einer Heimbewohnerin mit Pflegestufe 3 aus ihrem Bett ablehnte. Die Verfasser gehen kritisch auf die einzelnen Punkte des Urteils ein, das sie im Wesentlichen ablehnen. Sie befassen sich im Einzelnen mit den Aussagen des Gerichts zu den Verkehrssicherungspflichten und Obhutspflichten, den Regeln zur Beweislastumkehr bei vollbeherrschbaren Risiken sowie dem Gutachten des medizinischen Dienstes im konkreten Fall und seine Auswirkungen auf die Obhutspflichten des Pflegeheims. Außerdem beschäftigen sie sich mit der Gefahrensituation im Unfallzeitpunkt und den Dokumentationspflichten, dem Hüftprotektor als möglichem Hilfsmittel zur Sturzverhinderung, der Klingel als angebliche Schutzvorkehrung sowie der Frage der lückenlosen Überwachung und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen. Insgesamt halten sie das Urteil für nicht zutreffend, da es ihres Erachtens die Besonderheiten des Haftungsfalls in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht berücksichtigt.