Arzthaftungsrecht

Der Haushaltsführungsschaden

Rechtliche Hinweise

Die deliktrechtliche Schadensersatzrente einer verletzten Hausfrau

Die deliktrechtliche Schadensersatzrente ist in § 843 BGB geregelt. Wird infolge einer schuldhaft zugefügten Körperverletzung die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist ihm durch Zahlung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. [1] Diese Schadensersatzrente ist “ anders als familienrechtliche Unterhaltsrenten“ grundsätzlich drei Monate im Voraus zu entrichten (§§ 843 Absatz 2, 760 Absatz 2 BGB). § 1613 BGB findet auf deliktrechtliche Rentenansprüche keine Anwendung, so dass auch für vergangene Zeiträume die Zahlung einer Schadensersatzrente verlangt werden kann. Allerdings ist auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB hinzuweisen, die die Ansprüche auf Rückstände von Renten betrifft.

Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Hausfrau, die infolge einer fremdverschuldeten Körperverletzung gehindert wurde, den Haushalt für die Familie zu führen, Schadensersatz nach § 843 Absatz 1 1. Alt. BGB verlangen. [2] Nach der Rechtsprechung des BGH ist die

Hausfrauenarbeit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes gleichwertig und eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Arbeitskraft. Deshalb steht der Hausfrau, die wegen der Körperschäden den Haushalt nicht oder nur noch zum Teil führen kann, ein eigener Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 1. Alt. BGB zu. [3] Entsprechendes gilt für den Hausmann. Wenn im folgenden von der Hausfrau die Rede ist, gelten die Ausführungen gleichermaßen für den Hausmann und den Ehegatten, der neben seiner Erwerbstätigkeit den Haushalt teilweise führt. [4]

Zusätzlich kann die verletzte Hausfrau vom Schädiger nach § 843 Absatz 1 2. Alt. BGB Schadensersatz für die verletzungsbedingten Mehraufwendungen in ihrem persönlichen Lebensbereich verlangen. [5] Dieser Anspruch ist der Ausgleich für die Vermögensnachteile, die infolge dauerhafter Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens entstehen. [6] Ist die geschädigte Hausfrau infolge ihrer Verletzungen (teilweise) nicht in der Lage, die ausschließlich der Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse dienende Haushaltstätigkeit zu erledigen, so steht ihr deshalb unter dem Gesichtspunkt der schadensbedingt vermehrten Bedürfnisse ein Schadensersatzanspruch gemäß § 843 Absatz 1 2. Alt. BGB zu. [7]

§ 843 BGB hat in der Praxis bei Vorliegen von Haushaltsführungsschäden große Bedeutung. Wenn immer eine Hausfrau aufgrund einer unerlaubten Handlung verletzt und dadurch in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt wird, stehen ihr Schadensersatzrentenansprüche nach § 843 Absatz 1 1. Alt. und 2. Alt. BGB zu. Diese Ansprüche sind für die Geschädigte wirtschaftlich häufig interessanter als der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB, bei dessen Bezifferung die Gerichte in der Regel zurückhaltend sind.

Die auf § 843 Absatz 1 BGB gestützten Schadensersatzansprüche der Hausfrau sind gemäß § 287 ZPO i. V. m. § 252 BGB zu schätzen. [8]

Voraussetzungen

Ob der Haushaltsführungsschaden unter § 843 Absatz 1 1.Alt. oder 2.Alt. BGB zu subsumieren ist, hängt von folgendem ab:

Diente die Haushaltstätigkeit der eigenen Bedarfsdeckung, so fällt ihre Beeinträchtigung in die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse nach § 843 Absatz 1 2. Alt. BGB. [9] Wollte die Hausfrau mit der Hausarbeit ihren Beitrag zum Familienunterhalt leisten, so hat sie, wenn sie verletzungsbedingt den Haushalt vorübergehend oder auch dauerhaft nicht mehr führen kann, einen Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 1.Alt. BGB. [10]

Die Höhe der Schadensersatzansprüche wegen beeinträchtigter Haushaltsführung richtet sich nach dem Arbeitslohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird [11], oder hätte gezahlt werden müssen, wenn Familienangehörige oder sonstige Dritte nicht eingesprungen wären. Hierbei handelt es sich um Ersatz von fiktiven Kosten. [12]

Zur Ermittlung des Zeitaufwandes für die Hilfskraft, die die geschädigte Hausfrau vertritt, ist zunächst festzustellen, wieviel Stunden die Geschädigte vor dem Schadensereignis für die Haushaltsführung verwandt hat. [13] Hierfür gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO berufen. [14] Eine Orientierung an den Tabellen 8 und 9 von Schulz-Borck/Hoffmann, a.a.O., ist empfehlenswert.

Sodann ist der konkrete Grad der haushaltsspezifischen Behinderung sowie deren Dauer nach dem Schadensereignis festzustellen, um auf diese Weise den unfallbedingten Ausfall der Geschädigten in ihrer Haushaltsführung konkret ermitteln zu können. [15] Anhaltspunkte hierfür gibt die Tabelle 6 von Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O..

Die Multiplikation der vor dem Schadensfall im Haushalt durchschnittlich erbrachten Arbeitsstunden mit dem Prozentsatz der eingetretenen Behinderung ergibt die Anzahl der Stunden, die die Hausfrau aufgrund der Verletzungen im Haushalt ausfällt. [16]

Beispiel:

Verwandte die durch eine fehlerhafte ärztlichen Behandlung geschädigte Hausfrau und Mutter von zwei minderjährigen Kindern vor dem Schadenseintritt durchschnittlich 50 Stunden pro Woche für den Haushalt und fiel sie danach einen Monat im Haushalt aus, so berechnet sich ihr zeitlicher Ausfall bei hundertprozentiger Behinderung wie folgt: der Ausfall im Haushalt pro Woche beträgt 50 Stunden (= 50 Stunden mal 100 % ). Dies ergibt für den Monat einen Ausfall von insgesamt aufgerundet 217 Stunden (= 50 Stunden mal 52 Kalenderwochen geteilt durch 12 Monate). [17]

Hätte die geschädigte Hausfrau eine Hilfskraft für 217 Stunden eingestellt und dieser 20 EURO brutto pro Stunde bezahlt, hätte sie einen Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 BGB in Höhe von 4.340 EURO gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers.

In der Praxis verhält es sich häufig so, dass keine Hilfskraft eingestellt wird, sondern dass Familienangehörige und Freunde einspringen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schadensersatzanspruch einer verletzten Hausfrau wegen eingeschränkter Fähigkeit zur Haushaltsführung auch auf der Grundlage fiktiver Kosten berechnet werden, was im Schadensersatzrecht nicht unüblich ist. [18]

Bei der Berechnung der fiktiven Kosten einer Hilfskraft orientiert sich die Rechtsprechung häufig an den Nettostundensätzen der BAT-Vergütungsgruppen. [19] Bei überwiegenden oder vollständigen Ausfall der Geschädigten im Haushalt wird für die Einstufung der erforderlichen Hilfskraft häufig die Vergütungsgruppe BAT VII ( = 19,53 EURO brutto/ Stunde ), bei nur teilweisem Ausfall im Haushalt wird hingegen die Vergütungsgruppe BAT IX b angewendet (= 17,34 EURO brutto/Stunde). [20] Die entsprechenden Nettolöhne ergeben sich aus den Tabellen 5, 5a, 5b und 5c von Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O.. Häufig ermittelt die Rechtsprechung den Nettolohn, indem sie vom Bruttostundensatz pauschal 30 % abzieht. [21] Dies führt regelmäßig zu geringeren Schadensbeträgen. Im Hinblick auf § 287 ZPO ist es meines Erachtens vertretbar, von einem Stundensatz von pauschal 15 EURO auszugehen, der einer häufig schwarzarbeitenden Hilfskraft gezahlt wird. [22]

Im vorgenannten Beispielsfall würde sich der fiktive Haushaltsführungsschaden der Geschädigten wie folgt berechnen:

217 Stunden Ausfall mal 12,28 EURO ( = Nettostundensatz gemäß der Vergütungsgruppe BAT VII ) ergeben einen Betrag von 2.665, 25 EURO. Einfacher ist es, die Tabelle 5 zur Vergütungsgruppe BAT VII von Schulz-Borck/Hofmann anzuwenden. Dort sind, anknüpfend an die jeweiligen wöchentlichen Ausfallzeiten der geschädigten Hausfrau, die Monatsvergütungen für eine fiktive Hilfskraft in Netto- sowie Bruttobeträgen aufgeführt.

Bleibt in unserem Beispielsfall die Hausfrau dauerhaft geschädigt und deshalb auch dauerhaft in der Haushaltsführung eingeschränkt, so steht ihr eine monatliche Schadensersatzrente in Höhe von 2.665,26 EURO zu, die drei Monate im Voraus zu zahlen ist, vgl. die §§ 843 Absatz 2, 760 Absatz 2 BGB.

In welchem Umfang der Haushaltsführungsschaden unter § 843 Absatz 1 1. Alt. BGB und in welchem Umfang er unter § 843 Absatz 1 2. Alt. BGB zu subsumieren ist, ermittelt sich in der Regel wie folgt: Der insgesamt ermittelte Haushaltsführungsschaden ist durch die Zahl der Familienangehöriger zu teilen. [23] Der auf diese Weise errechnete Betrag entspricht dem verletzungsbedingt erhöhten Mehrbedarf der geschädigten Hausfrau. [24]Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Berechnung nach der Anzahl der Familienmitglieder aus Gründen der Praktikabilität naheliegend. [25]

Wendet man diese Grundsätze auf den Beispielsfall an, so kommt man zu folgendem Ergebnis:

Die geschädigte Hausfrau lebt zusammen mit zwei Kindern und dem Ehemann. Von ihrer monatlichen Schadensersatzrente in Höhe von 2.665,26 EURO entfallen 666,31 EURO ( = 2.665,26 EURO geteilt durch 4 Personen) auf den Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 2.Alt BGB und 1.998,95 EURO auf den Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 1.Alt. BGB ( = 2.665,26 EURO minus 666,31 EURO ).

Diese Unterscheidung ist aus mehreren Gründen von Bedeutung.

– Soweit der Haushaltsführungsschaden ein Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Absatz 1 1.Alt. BGB ist, besteht Kongruenz mit den Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. mit den Renten gegen einen Unfallversicherungsträger sowie mit dem Kranken- und Verletztengeld. [26] Dies hat zur Folge, dass in dem Umfang, in welchem die Geschädigte eine solche Rente bezieht, ihr Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens kraft cessio legis auf den gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherungsträger übergeht. [27] Bezog die Geschädigte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, so gehen ihre Schadensersatzansprüche wegen vermehrter Bedürfnisse in dem Umfang des Leistungsbezuges kraft cessio legis auf die leistende Krankenkasse über. [28]

– Auch für die Frage der Dauer des Rentenbezuges ist die Abgrenzung des unter die erste und unter die zweite Alternative des § 843 Absatz 1 BGB zu subsumierenden Haushaltsführungsschadens von Bedeutung: Während der Geschädigten eine Schadensersatzrente wegen vermehrter Bedürfnisse grundsätzlich bis an das Lebensende zu zahlen ist, hängt die Dauer der zu leistenden Schadensersatzrente wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit vom Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung der Geschädigten gegenüber ihrem Ehemann und ihren Kinder ab. Da ab dem 18. Lebensjahr der Kinder auch Mütter grundsätzlich ihre Unterhaltsverpflichtung durch Geldleistungen zu erfüllen haben, was aus dem Umkehrschluß zu § 1606 Absatz 3 S. 2 BGB folgt, scheidet insoweit die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens aus. Vereinzelt [29] wird die Auffassung vertreten, dass wegen der nachlassenden Arbeitskraft der Hausfrau die Dauer der Schadensersatzrente nach § 843 Absatz 1 1. Alt. BGB auf das 75. Lebensjahr zu beschränken sei. Diese verallgemeinernde Vorgehensweise ist abzulehnen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Arbeitskraft der Hausfrau mit steigendem Alter nachläßt [30]. Abzustellen ist jedoch wie stets auf den Einzelfall. Solange die verletzte Hausfrau nach § 287 ZPO nachweist, dass sie vor dem Schadenseintritt den Haushalt noch geführt hatte und durch den Unfall in der Haushaltsführung meßbar beeinträchtigt ist, steht ihr eine Schadensersatzrente nach § 843 Absatz 1 1. und 2. Alt. BGB zu. [31] Nach der Pensionierung ist der Ehemann grundsätzlich zur hälftigen Mitarbeit im Haushalt rechtlich verpflichtet [32], entscheidend sind jedoch auch hier die tatsächlichen Verhältnisse. [33]

Gemäß § 843 Absatz 3 BGB kann die Geschädigte “ nicht aber der Schädiger “ statt der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung verlangen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Titel über die Verpflichtung zur Zahlung einer Schadensersatzrente nach § 843 Absatz 1 BGB können unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO von der Geschädigten sowie vom Schädiger abgeändert werden. Dies gilt jedoch nicht bei Kapitalabfindungen. [34] Voraussetzung für die Abänderung einer Schadensersatzrente ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Für den Schädiger kommt unter den Voraussetzungen des § 767 ZPO die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage in Betracht. Erforderlich ist hierfür das Vorliegen rechtsvernichtender bzw. rechtshemmender Einwendungen (z.B. der Wegfall der Körperbehinderung). Die Vollstreckungsabwehrklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels. [35]

Exkurs:

Umfang der deliktrechtlichen Schadensersatzrente des haushaltführenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Streitig ist, ob dem nichtehelichen Partner für die entgangenen Haushaltstätigkeiten, die über die eigene Versorgung hinausgehend gewöhnlich für den anderen Partner erbracht werden, ein Schadensersatzanspruch nach § 843 Absatz 1 1.Alt. BGB zuzubilligen ist. [36] Gegen die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches nach § 843 Absatz 1 1.Alt GB wird vorgebracht, dass die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mangels einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht zur Schadensgruppe des Erwerbsschadens gehöre. [37] Zutreffender dürften die Argumente der Gegenmeinung sein, wonach es nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Gesetzgeber eine Unterhaltspflicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeordnet hat oder nicht, sondern darauf, dass die Verwendung der Arbeitskraft für die Haushaltsführung wirtschaftlich sinnvoll und daher mit einer Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. [38] Hinzu kommt, dass der Partner, der einvernehmlich mit dem anderen den Haushalt führt, damit in der Regel eine Gegenleistung erbringt für die erbrachten finanziellen Unterhaltsleistungen des anderen Partners. Von einer Unentgeltlichkeit der von dem einen Partner erbrachten Haushaltsleistungen kann deshalb nicht die Rede sein. [39] Einer solchen Rollenverteilung liegt bei lebensnaher Wertung ein konkludent abgeschlossenes Austauschverhältnis zugrunde. [40] Tätigkeiten im Rahmen der Haushaltsführung stellen nach alledem entgeltliche Arbeitsleistungen dar.

Ergebnis: Der Ausfall des haushaltsführenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund eines fremdverschuldeten Unfalls begründet Schadensersatzansprüche nach § 843 Absatz 1 1. und 2. Alt. BGB.

Verweise

  1. § 843 Absatz 1 BGB knüpft damit an Vermögensschäden an, die auf dem Verlust oder der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten bzw. auf dessen Bedürfnisvermehrung beruhen, vgl. Münchner Kommentar/Stein, BGB-Kommentar, Schuldrecht Besonderer Teil III, Band 5, 3.A., 1997, § 843, Rdnr.2. Erleidet der Geschädigte hingegen einen Vermögensschaden, ohne dass bei ihm eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt, z.B. er verpaßt aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes eine berufliche Aufstiegschance, ist § 842 BGB die richtige Anspruchsnorm. Nach § 842 BGB wird der Schaden durch eine einmalige Geldleistung ersetzt ( Münchner Kommentar/Stein a.a.O.).
  2. BGH NJW 1974, 1651 m. w. N.; Wussow/Küpperbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 6. Aufl. 1996, Rdnr. 129 ff..
  3. BGH NJW 1974, 1651; 85, 735; Wussow/Küpperbusch, a. a. O., Rndr. 129 ff..
  4. Von einer sinnvollen Verwertung der Arbeitskraft im Haushalt wird man jedoch dann nicht mehr sprechen, wenn ein vollerwerbstätiger Ehemann im Haushalt nur Hilfeleistungen im geringen Umfang erbringt, so zutreffend Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.129.
  5. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; Münchner Kommentar/Stein, a.a.O., § 843 Rdnr. 37ff..
  6. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; Münchner Kommentar/Stein, a. a. O., § 843 Rdnr.37 ff..
  7. BGH NJW 1974, 41 f.; 1985, 735 f.; BGH VersR 1958, 454 f. . Der Alleinstehende mit eigenem Haushalt, der durch einen Dritten verletzt und dadurch in seiner Haushaltsführung beeinträchtigt wurde, wird seinen Schadensersatzanspruch regelmäßig auf § 843 Absatz 1 2. Alt. BGB stützen.
  8. BGH NJW 1985, 735 f.; BGH NJW RR 1990, 34 f.; 92,792.
  9. Vgl. etwa Palandt/Thomas, BGB Kommentar, 58.A., 1999, § 843, Rdnr.8 und Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.131.
  10. Vgl. z.B. BGH NJW RR 90,34.
  11. Die Schadensersatzrente bemißt sich in diesem Fall nach der Bruttovergütung für die Hilfskraft einschließlich der Sozialabgaben und Steuern, vgl. Münchner Kommentar/Stein, a.a.O., § 843, Rdnr.25; Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 141; Palandt/Thomas, a.a.O., § 843, Rdnr. 5.
  12. Ausgangspunkt für die Bemessung der fiktiven Kosten ist der Nettolohn für eine erforderliche und geeignete Hilfskraft, vgl. BGH NJW 83,1425; 88, 1783, 1784; BGH NJW RR 90, 34; Palandt/Thomas, a.a.O., § 834, Rdnr. 5; Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 133-134; Schulz-Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt mit Berechnungstabellen, 5.A., 1997, S. 14, 20; a.A. Münchner Kommentar/Stein, a.a.O., § 843, Rdnr. 30, die auch hier eine Orientierung am Bruttolohn für richtig hält.
  13. Vgl. hierzu BGH NJW 74, 1651. Die Mithilfe der Kinder und des Ehegatten im Haushalt ist nach dem Bundesgerichtshof nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem die Mithilfe auch vor dem Unfall tatsächlich erbracht wurde .
  14. Vgl. Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 135.
  15. BGH NJW RR 90, 34; OLG Frankfurt VersR 1982, 981; Wussow/Küpperbusch, a. a. O., Rdnr. 134, 136, 137 sowie Rdnr. 184; Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O., S. 19 sowie Tabelle 6.
  16. Vgl. Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 134.
  17. Vgl. zur Systemak Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.134 und Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O., S. 19.
  18. Vgl. BGH NJW 83, 1435; 88, 1783; BGH NJW RR 90, 34; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 843, Rdnr.5; Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.133; Schulz-Borck/Hofmann,a.a.O., S.14, 20 sowie Tabelle 3.
  19. Vgl. z.B. BGH NJW 83,1425; BGH VersR 88,490.
  20. Vgl. Schulz-Borck/Hofmann, a.a.O., Tabelle 3.
  21. BGH NJW 83, 1425; BGH VersR 88,490; LG Berlin, Urteil vom 28.02.2000, GZ: 6.0.25/98; LG Berlin, Urteil vom 13.04.2000, GZ: 6.0.538/99.
  22. Vgl. auch Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 133, der für die Schätzung der fiktiven Haushaltsführungskosten auf den üblichen Lohn für eine geeignete Hilskraft abstellt; vgl. LG Berlin, Urteil vom 8.10.98, GZ: 6.0.560/96: dort ging das LG bei der Ermittlung der fiktiven Haushaltsführungskosten von einem Stundenlohn von 17,34 EURO aus.
  23. Vgl. BGH NJW 85,735f.; Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.148.
  24. Vgl. BGH NJW 85,735f.; Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr.148.
  25. Vgl. BGH NJW 85, 735 ff..
  26. Vgl. BGH NJW 74, 41; 85, 735 ff..
  27. Geschieht dies während eines laufenden Prozesses, so findet die Vorschrift über die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 265 Absatz 1 ZPO zugunsten des Geschädigten Anwendung.
  28. Vgl. Wussow/Küppersbusch,a.a.O., Rdnr. 510 ff..
  29. Vgl. z.B. OLG Celle ZfS 83, 291.
  30. BGH VersR 74,1016: z.B. ab dem 68. Lebensjahr.
  31. Aus dem Umstand, dass die fiktive Ersatzkraft für die Führung des Haushalts wohl weniger Zeit benötigt hätte, als für die betagte Verletzte unterstellt wird, kann man noch nicht auf einen reduzierten Ausgleich des Haushaltsführungsschaden schließen. Die Schädigerseite muß vielmehr konkret vortragen, welche verletzungsbedingt durch die Hausfrau nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten durch die fiktive Hilfskraft in einer kürzeren Zeit erledigt worden wären. Ähnlich wohl Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 143.
  32. So zutreffend Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 145 mwN.
  33. Anders verhält es sich bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens im Rahmen von § 844 Absatz 2 Satz 1 BGB. Hier ist vom ermittelten Arbeitszeitbedarf die Zeit abzuziehen, für die eine familienrechtliche Mithilfepflicht im Haushalt besteht, vgl. Wussow/Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 264.
  34. Vgl. BGH NJW 81,818ff.: Eine Abfindung in Kapital enthält Elemente eines Vergleiches. Beide Parteien nehmen bei der Vereinbarung über die Abfindung das Risiko in Kauf, wonach die für die Berechnung der Abfindungssumme maßgeblichen Faktoren auch nur auf einer Schätzung bzw. unsicheren Prognose über die zukünftige Entwicklung beruhen.
  35. Der BGH läßt in den Erfüllungs- und Verwirkungsfällen ausnahmsweise die Abänderungs- und die Vollstreckungsabwehrklage gleichzeitig zu, vgl. BGH FamRZ 89, 159 ff.; 90, 1095 ff..
  36. Bejahend OLG Karlsruhe DAR 93,391; LG Zweibrücken FamRZ 94,955; AG Bad Säckingen NJW FER 97,34; Münchner Kommentar/Wacke, Familienrecht I, Band 7, 4.A.,2000, § 1302, Rdnr.31; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3.A., 1999, § 16, Rdnr.31-32.; Becker, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Schadensrecht, VersR 85, 201, 205; verneinend OLG Düsseldorf VersR 92,1418; OLG Köln ZfS 84,132; Palandt/Thomas,a.a.O., § 843, Rdnr.9).
  37. Vgl. zum Streitstand umfassend Grziwotz, a.a.O., § 16, Rdnr.31-32.
  38. Vgl. z.B. LG Zweibrücken FamRZ 94,954.955; Münchener Kommentar/Wacke, a.a.O., nach § 1302, Rdnr. 31; Becker, VersR 85, 205.
  39. So zutreffend AG Bad Säckingen NJW FER 97, 34.
  40. So zutreffend AG Bad Säckingen NJW FER 97, 34.